Satzung des Ring Politischer Jugend Sachsen e. V.

§ 1 Vereinszweck

(1) Der Ring Politische Jugend Sachsen e.V. (RPJ) ist eine Arbeitsgemeinschaft von Mitgliedern der JUNGEN UNION SACHSEN UND NIEDERSCHLESIEN, der JUNGSOZIALISTEN IN DER SPD SACHSEN, der JUNGLIBERALEN AKTION SACHSEN, der die linksjugend ['solid] und der GRÜNEN JUGEND SACHSEN.

(2) Er dient dem Zweck, die politische Bildung junger Menschen zu fördern und antidemokratischen Einflüssen entgegenzutreten.

(3) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Ziele des Vereins sollen durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen, Seminaren und Kampagnen erreicht werden. Dabei handelt es sich nicht um Maßnahmen der reinen Interessensvertretung der Mitglieder, sondern sind der Allgemeinheit zugänglich.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Ring Politischer Jugend Sachsen“ mit dem Zusatz eingetragener Verein.

(2) Sitz des Vereins ist Dresden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des RPJ können nur diejenigen natürlichen Personen werden, welche von den jeweiligen Landesvorständen dazu bestimmt und dem Vorstand des Vereins genannt wurden.

Mitglieder des RPJ können nur Mitglieder solcher politischen Jugendorganisationen werden, deren Mutterparteien im Bundestag und im Sächsischen Landtag vertreten sind.

Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in offener Abstimmung.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet

a.) durch Tod

b.) durch Austritt oder Ausschluss aus der jeweiligen Jugendorganisation

c.) durch Ausschluss aus dem Verein (Näheres regelt die Geschäftsordnung)

d.) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann

e.) wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Näheres regelt die Finanzordnung.

(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und mit Ausnahme von Fahrtkostenerstattungen auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung der dem RPJ zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, unter Berücksichtigung der staatlichen Verwendungsrichtlinien.

Die dem RPJ zufließenden öffentlichen Gelder dürfen ausschließlich nur zur Unterstützung der Arbeit für die in der Satzung ausgewiesenen Ziele verwendet werden.

Dabei ist auf die Ausgewogenheit von Projektförderungen, Seminarfinanzierungen und der zur Aufrechterhaltung des Vereins notwendigen sonstigen finanziellen Unterstützung zu achten.

Das Nähere über die Modalitäten zur Verteilung und Abrechnung der dem RPJ zur Verfügung stehenden Mittel regelt eine dafür festzulegende und durch die Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von 75% zu beschließende und zu ändernde Richtlinie.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister sowie bis zu vier Beisitzern; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig;

3. der Beirat, der auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

1. die Wahl von Vorstandsmitgliedern,

2. die Verwendung und Verteilung der dem Verein zur Verfügung gestellten Mittel

3. die Ausschließung eines Mitgliedes,

4. die Auflösung des Vereins.

(2) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliedervollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erreicht. Wenn die Beschlussfähigkeit beim ersten Termin der Vollversammlung nicht erreicht worden ist, sind beim zweiten Termin, zu dem ordnungsgemäß zu laden ist, die anwesenden Mitglieder voll beschlussfähig.

Zur Beschlussfähigkeit muss ein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis auf beiden Einladungen zur Mitgliedervollversammlung enthalten sein.

(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung an deren letzte dem Vorstand bekannte Anschrift muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden.

Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.

(4) In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung durch einen schriftlich bevollmächtigten Stellvertreter auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Wahlen erfolgen offen oder auf Antrag von einem Mitglied geheim. Alle Beschlüsse müssen im Protokoll festgehalten werden.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zugänglich gemacht werden; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 4 Wochen zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§ 7 Vorstand des Vereins

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Dabei kann Bankvollmacht nur zusammen mit dem Schatzmeister erteilt werden.

(3) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt. Beschlüsse müssen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gefällt werden.

Über die Sitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt. Diese Niederschrift muss den Vorstandsmitgliedern innerhalb von sechs Wochen zugänglich gemacht werden; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(4) Die Einladung ergeht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Geschäftsführung

Zur Abwicklung der notwendigen technischen und geschäftsmäßigen Arbeiten kann der RPJ einen Geschäftsführer bestellen, der eine angemessene Entschädigung aus den dem RPJ zufließenden öffentlichen und privaten Mitteln erhält.

§ 9 Auflösung und Satzungsänderungen

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung).

(2) Satzungsänderungen müssen mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliedervollversammlung beschlossen werden.

(3) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an den Freistaat Sachsen zur Verwendung für ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen oder zur Verwendung für andere gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Unterstützung von freien Trägern der Jugendhilfe weiterzuleiten.

Dresden, 18. September 2007

Ring Politischer Jugend Sachsen e.V.
(RPJ Sachsen) Wettiner Platz 10a (Hinterhaus)
01067 Dresden

fon: 0351 653 11 98
fax: 0351 653 11 99

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